Zu den Kernaufgaben des Context e.V. gehört das
von Menschen, die als Erziehungsstelle gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII (Vollzeitpflege), einem Kind oder Jugendlichen ein liebevolles Zuhause geben möchten.
Die Erziehungsstelle ist, wie die Pflegefamilie, eine Hilfe zur Erziehung und gehört zu den familiären Vollzeitpflegen für Kinder und Jugendliche, wenn diese nicht in ihrer Herkunftsfamilie verbleiben können. Sie kann zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein.
Gesetzlich geregelt wird die Erziehungsstelle im § 33 SGB VIII, wo sie sich insbesondere auf den Satz 2 des Paragrafen bezieht. Dieser besagt, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen sind. Die Erziehungsstelle ist eine solche geeignete Form, deren wichtigstes Merkmal die fachliche Betreuung und Begleitung des Kindes und der Familie durch einen Träger ist.
Regional bedingt ist die Erziehungsstelle auch unter den Bezeichnungen Fachpflegefamilie, Sonderpflege oder Sonderpflegefamilie bekannt.
Satz 1: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Satz 2: Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.